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Gesundheitsleistungen

Gesundheitsleistungen

Die individuellen Gesundheitsleistungen oder: “Warum muss ich für manche Leistungen bezahlen, obwohl ich krankenversichert bin?”

Die Individuellen Gesundheitsleistungen bereiten immer wieder Sorgenfalten nicht nur bei Patientinnen sondern auch bei unseren Ärztinnen. Wir möchten Ihnen als unserer Patientin an dieser Stelle gerne erläutern, was es mit diesen Leistungen auf sich hat, damit unser vertrauensvolles Verhältnis, das uns ein hohes Gut und Grundlage unserer Behandlung ist,  nicht ohne Not beschädigt wird.

Wer entscheidet eigentlich welche Leistungen von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen werden?

Zuständig hierfür ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands. Er ist durch den Gesetzgeber beauftragt, in vielen Bereichen über den Leistungsanspruch der Solidargemeinschaft von etwa 70 Millionen in Deutschland gesetzlich krankenversicherten Menschen rechtsverbindlich zu entscheiden. Rechtsgrundlage der Entscheidungen des G-BA ist das Sozialgesetzbuch fünf (SGB V). Das SGB V schreibt vor, dass Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein müssen. Nach § 12 SGB V dürfen sie „das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“ (Wirtschaftlichkeitsgebot). Zudem verlangt das Gesetz, dass der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit von Leistungen nachgewiesen sein müssen, bevor sie Bestandteil des GKV-Leistungskataloges werden können.

Damit setzt der Gesetzgeber u.a. den Leistungserbringern, also uns Ärzten und Ärztinnen klare Grenzen aus denen folgt, dass nicht für alles, was technisch durchführbar ist, auch die Kosten übernommen werden. Nun ist aber die Tatsache, dass ein diagnostischer oder therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist, nicht gleichbedeutend damit, dass es einen solchen Nutzen nicht gibt. Manchmal fehlt schlicht eine belastbare Datenlage und in der Vergangenheit gab es immer wieder Leistungen, die als IGel- Leistungen begonnen haben und später in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen aufgenommen wurden (z.B. HPV Impfungen bei Jungen).

An dieser Stelle können Ärztinnen und Ärzte ansetzen und Angebote machen, die über den Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenkassen hinausgehen. Das können im gynäkologischen Bereich z.B. Ultraschalluntersuchungen zur Krebsvorsorge oder in der Schwangerschaft sein, verschiedene laborchemische Methoden zur Pränataldiagnostik, Tests auf Blut im Stuhl bei unter 50 Jährigen und andere Labortests.

Wie gehen wir in der Frauenarztpraxis Dankersen mit diesem Thema um?

Grundsätzlich bieten wir nur individuelle Gesundheitsleistungen an, die wir in ihrem Kern für sinnvoll halten oder die, wie zusätzliche Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft, nicht krankeitsbezogen sind und vielmehr dem ausdrücklichen Wunsch der Patientin nachkommen (Stichwort “Babyfernsehen”).

Im Interesse der Solidargemeinschaft (das sind wir alle) halten wir uns streng an die Vorgaben des G-BA, in dem wir gegenüber ihrer Krankenversicherung keinen Leistungsanspruch vortäuschen, der nicht besteht. Sie dürfen jedoch absolut sicher sein, dass wir bei Hinweisen auf eine Erkrankung jede erforderliche Untersuchung durchführen, und Ihnen diese niemals ungerechtfertigterweise in Rechnung stellen werden. Wenn wir unsererseits eine Untersuchung nicht veranlassen, dann muss sie aus unserer fachärztlichen Sicht auch nicht gemacht werden. Sie kann aber dennoch im individuellen Fall einem über das normale Maß hinausgehenden Sicherheits- oder Informationsbedürfnis einer Patientin nachkommen. In diesen Fällen unterstützen wir Sie gerne, müssen Ihnen aber hierfür, da nicht unerheblich Ressourcen der Praxis in Anspruch genommen werden (hoher Zeitaufwand, Einsatz von Geräten, Laborkosten, ärztliche Qualifikation) die Kosten in Rechnung stellen. Wir betrachten diese Leistungen lediglich als Angebot. Daher verlangen wir von Ihnen ausdrücklich keine unterschriebene Ablehnungserklärung. Und schließlich dürfen Sie sicher sein, dass sie uns als Patientin auch dann, und unverändert, herzlich willkommen sind, wenn Sie keine IGel-Leistungen in Anspruch nehmen möchten.


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