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Kinderkrankengeld

| Anspruch auf Kinderkrankengeld erweitert |

Das Kinderkrankengeld unterstützt Eltern von erkrankten Kindern, wenn diese aufgrund des dadurch entstandenen Betreuungsbedarfes nicht bei der Arbeit erscheinen können. Erfolgt in diesem Fall keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, dann können Eltern von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung auf Antrag Kinderkrankengeld erhalten. Die bisherige Regelung war auf die Erkrankung des Kindes beschränkt. Bundestag und Bundesrat haben nun in Reaktion auf die Coronapandemie die Regelung rückwirkend zum 5. Januar deutlich erweitert.

Neu ist nun, dass auch bei pandemiebedingter Schließung von Kita und Schule, und dadurch entstandenem Betreuungsbedarf, Kinderkrankengeld bezogen werden kann. Das heisst, ihr Kind muss nicht notwendigerweise selbst erkrankt sein. Über die Anspruchsvoraussetzung hinaus wurde auch die maximale Bezugsdauer pro Jahr verändert. So können Familien je Elternteil und Kind jährlich bis zu 20 Tage Kinderkrankengeld beziehen (bisher 10). Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil Anspruch auf maximal 45 Tage pro Jahr. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch von 20 auf 40 Tage je Kind. Bei mehreren Kindern haben Alleinerziehende Anspruch auf maximal 90 Tage Kinderkrankengeld pro Jahr. Für die Beantragung sind Bescheinigungen erforderlich. Wie gehabt wird eine ärztliche Bescheinigung benötigt (in der Regel des Kinderarztes/-ärztin) sofern ihr Kind erkrankt ist. Beantragen sie Kinderkrankengeld aufgrund der Schließung von Kita und/oder Schule, dann brauchen sie eine Bescheinigung der Einrichtung. Grundsätzliche Voraussetzung für den Bezug von Kinderkrankengeld ist, dass der beanspruchende Elternteil gesetzlich krankenversichert ist, und das zu betreuende Kind bei diesem Eltern mitversichert ist.

Weitere Informationen und FAQs finden sie auf der eigens dafür eingerichteten Website des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend.


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